Aktuelles

Zur Übersicht | Drucken

19.03.2020

Unterstützung für die Wirtschaft

Soforthilfe Corona

Soforthilfe Corona

Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.

Informationen zum Förderprogramm "Soforthilfe Corona" gibt es hier www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/



Antragsberechtigte

Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen.
Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.
Das heißt nicht anzurechnen sind z. B. langfristige Alters­versorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.

Höhe der Soforthilfe

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.

Zur Berechnung der Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

 

Verfahren

Es wird gebeten, den online ausgefüllten Antrag auszudrucken und zu unterschreiben und

entweder

  • als Scan oder Foto (jpeg-Datei) per E-Mail an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zuzusenden

oder

  • per Post an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zuzusenden.

Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt. Liegt die Betriebs-/Arbeitsstätte im Stadtgebiet München ist Bewilligungsbehörde die Stadt München.

Die Soforthilfe wird von der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen.

Es wird dringend gebeten, keine Förderanträge an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu schicken bzw. zu mailen.

 

Zuständige Bewilligungs- und Vollzugsbehörden

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch die für den Antragsteller örtlich zuständige Vollzugsbehörde.