Eric Beißwenger MdL
Besuchen Sie uns auf https://www.eric-beisswenger.de

ANSICHT DRUCKEN | DRUCKANSICHT BEENDEN

Aktuelles

24.03.2020 | Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Corona und die Wirtschaft

Was erlaubt ist und was nicht erlaubt ist

München (StMWi). Bayerns Wirtschaftsministerium hat Erläuterungslisten für die Beschränkungen während der Coronakrise zusammengestellt. Darin wird erklärt: Was ist durch die Allgemeinverfügungen erlaubt und was ist nicht erlaubt.

Positivliste: Welche Geschäfte sollen weiterhin öffnen dürfen?

Stand: 23.03.2020

 

In der nachfolgenden Positivliste wird nur auf bekanntgewordene Zweifelsfälle eingegangen. Sie dient nur als ergänzende Auslegungshilfe für die Allgemeinverfügungen.

 

Branche / Betriebsart

Bewertung - Vom Verbot auszunehmen

 

 

Handel mit Waren

 

Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)

Ja. Versorgung notwendig. Ansonsten droht Ausfall von Heizungen.

 

Bäckereien in den 3 h Stunden, die sie nach dem Ladenschlussgesetz an Sonntagen öffnen dürfen

Die 3-stündige nach dem LaSchlG vorgesehene Öffnung ist durch die Allgemeinverfügung nicht aufgehoben, sondern nur erweitert worden.

 

Baumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis

Ja. Notwendig zur Versorgung von Handwerkern. Wie Baustoffhandel.

 

Baustoffhandel

Ja. Notwendig zur Belieferung von Baustellen und Handwerkern.

 

Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel

Ja. Notwendig

 

Jagdbedarfshandel einschließlich Munition.

Ja. Versorgung ist zur Tierseuchenbekämpfung notwendig.

 

Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutzmitteln, Saatgut, Tieren, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.

Ja. Versorgung notwendig. Wird zur Absicherung der Ernte dringend benötigt.

 

Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel, Spirituosenläden, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Wochenmärkte, Bauernmärkte, rollende Supermärkte

Ja. Lebensmittelbegriff ist weit auszulegen.

 

LKW-Verkauf an Geschäftskunden

Ja. Zur Sicherung der Lieferketten.

 

Mischbetriebe aller Art, ein Teil vom Verbot umfasst, ein anderer nicht; Beispiele: Kiosk, Einzelhandel mit verschiedenen Sortimenten,  Mischung Handel und Restaurant, Schreibwareneinzelhandel mit Postpaketstation, Lottoläden

Kein Verbot, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt (Schwerpunktprinzip); diese Betriebe sollen alle Sortimente vertreiben können, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einem Betrieb der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, können die erlaubten Teile für sich allein weiter betrieben werden.

 

Tankstellen, Tankstellenshops

Ja. Notwendig.

 

Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, soweit der überwiegt

Ja. Notwendig.

 

Handwerk und Dienstleistungen

 

Autovermietstationen

Ja. Notwendig.

 

Bestatter

Ja. Notwendig.

 

Campingbetriebe zur Verfügungstellung einzelner Campingstellplätze, die ausschließlich von Gästen belegt werden, die dort dauerhaft leben und über keine anderweitige Wohnung verfügen.

Ja. Notwendig.

 

Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

Ja. Notwendig.

 

Dienstleistungen: Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Immobilienmakler, Reisebüros sowie andere Dienstleistungen, soweit sie Online oder telefonisch erbracht werden oder bei denen kein direkter physischer Kundenkontakt erfolgt wie etwa bei automatisierten Autowaschanlagen, Tierpflege usw.

Ja.

 

Fahrrad-Werkstätten, Fahrradersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung

Ja. Notwendig für Aufrechterhaltung der Mobilität. Vergleichbar KFZ-Werkstätten.

 

Freie Berufe generell (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,…)

Ja. Notwendig.

 

Handwerk

Ja. Handwerk bleibt generell geöffnet mit Ausnahme von Handwerken, bei denen kein ausreichender Abstand zum Kunden gewahrt werden kann (Bsp. Friseure).

 

Hotels und Unterkünfte jeglicher Art, die generell oder während der Geltung der Allgemeinverfügung ausschließlich Geschäftsreisende und/oder Gäste für nicht private touristische Zwecke (z.B. Unterbringung von Personen aus krisenbedingtem Anlass bzw. für gewerbliche Zwecke Dritter, z.B. Monteure) aufnehmen.

Ja. Notwendig. Ein Verkauf von Speisen und Getränken darf nur noch zur Mitnahme erfolgen.

 

Kaminkehrer

Ja. Notwendig zur Brandprävention.

 

KFZ-Werkstätten, Ersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung, Fahrzeugübernahme durch Erwerber

Ja. Notwendig.

 

Landmaschinen-Werkstätten, Landmaschinenersatzteile, Pannenhilfe, Wartung, Fahrzeugübernahme durch Erwerber

Ja. Notwendig für Aufrechterhaltung der langfristigen Lebensmittelversorgung. Vergleichbar KFZ-Werkstätten.

 

Landschafts- und Gartenbau

Ja. Kein unmittelbarer Kundenkontakt bei Ausführung der Arbeiten.

 

Lieferung und Montage von Waren, z.B. Küchen.

Ja. Es handelt sich um den Abschluss von bereits getätigten Geschäften.

 

Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen)

Der Nebenbeiverkauf von Waren ist unabdingbarer Teil des Betriebs und ist damit auch zulässig.

 

Online Lieferdienste

Ja. Vergleichbar zu Online-Handel.

 

Paketstationen

Ja. Aus Gleichbehandlungsgründen mit Dt. Post und zur Aufrechterhaltung des Online-Handels.

 

Stördienste aller Art, z.B. Schlüsseldienst, Heizungsnotdienst.

Ja. Notwendig.

 

Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließlich Taxi.

Ja. Notwendig.

 

Waschsalons

Ja. Notwendig.

 

Zeitungszustellung

Ja. Notwendig.

 

Sonstiges

 

Baustellen, Baugewerbe

Ja. Notwendig. Kein Publikumskontakt. Nicht von der AV erfasst.

 

Betriebliche Tätigkeiten bei geschlossenen Läden / Geschäften z.B. Ladenrenovierung, Training des Personals, Vorbereitungsarbeiten usw.

Ja. Kein Publikumskontakt.

 

Industrie, produzierendes Gewerbe, Logistik, Logistikläger und Transport, Land- und Forstwirtschaft

Ja. Notwendig. Kein Publikumskontakt. Nicht von der AV umfasst.

 

Pferdeställe

Ja. Notwendig zur Versorgung der Tiere.

 

 

Stand: 23.03.2020, 18.00 Uhr

 

 

Häufig gestellte Fragen zur Wirtschaft während der Coronakrise

 

 

1. Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, etc. dürfen geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?

 

Abgabe von Speisen zum Mitnehmen
Apotheken
Auslieferung von Speisen
Autovermietstationen
Bäckereien
Bahn
Banken
Baugewerbe
Baumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis
Baustoffhandel
Baustellen
Bestatter
Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)
Click und Collect bei Einzelhandelsgeschäften, die öffnen dürfen
Dienstleister, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
Drogerien
Fahrradreparatur, Fahrradersatzteilhandel
Filialen der Deutschen Post AG
Finanzanlagenvermittler, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
Freie Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Veterinärmediziner, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.; Ausnahmen siehe 2.)
Getränkemärkte
Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel
Handwerker (Ausnahme: Handwerker, die direkt in engen Kontakt mit Kunden treten müssen wie Friseure)
Heilpraktiker
Hörgeräteakustiker
Immobilienmakler, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
Jagdbedarf
Kaminkehrer
KFZ-Werkstätten, Ersatzteilhandel
Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.
Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
Landschafts- und Gartenbau
Lebensmittelhandel
Lebensmittelspezialgeschäfte (Spirituosen-, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Weinhandel)
Lieferung und Montage von Waren
LKW-Verkauf an Geschäftskunden
Online-Lieferdienste
Online-Handel
ÖPNV
Optiker
Osteopathen
Paketstationen
Pferdeställe
Reinigungen
Reinigungsdienstleister
Reisebüros, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
Sanitätshäuser
Schlüsseldienst
Stördienste
Taxis
Tankstellen und Tankstellenshops
Tierbedarf
Versicherungsvermittler, soweit sie Online oder telefonisch tätig sind
Verkehrsdienstleistungen
Waschsalons
Wochen- und Bauernmärkte
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Zeitungszustellung

 

 

2. Welche Betriebe und Einrichtungen, dürfen eingeschränkt betrieben werden?

 

Beherbergungsbetriebe:
Hotels und Unterkünfte jeglicher Art, die generell oder während der Geltung der Allgemeinverfügung ausschließlich Geschäftsreisende und/oder Gäste für nicht private touristische Zwecke (z.B. Unterbringung von Personen aus krisenbedingtem Anlass bzw. für gewerbliche Zwecke Dritter, z.B. Monteure) aufnehmen, sind zulässig. Ein Verkauf von Speisen und Getränken darf nur noch zur Mitnahme erfolgen.
Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken.
Campingbetriebe sind zur Verfügungstellung einzelner Campingstellplätze, die ausschließlich von Gästen belegt werden, die dort dauerhaft leben und über keine anderweitige Wohnung verfügen, zulässig.

 

Gastronomie:
Der Betrieb von Speiselokalen, Gaststätten und Gaststättenbereichen auch im Freien (z.B. Biergärten, Terrassen), ist untersagt. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

Angehörige helfender Berufe
Praxen für Podologie, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie: Behandlung von Patienten, wenn medizinisch dringend erforderlich.

 

 

3. Was gilt bei Betrieben, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden können (Mischbetriebe)?


Mischbetriebe des Handels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt (etwa Schreibwaren), kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen.

Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks gemäß Handwerksrolle, die daneben auch Waren verkaufen) dürfen einschließlich des Nebenbeiverkaufs von Waren weiter betrieben werden.

 

4. Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, etc. müssen schließen bzw. welche Dienstleistungen dürfen nicht mehr ausgeübt werden?

Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, sind untersagt:

Badeanstalten
Bars
Bibliotheken
Bordellbetriebe
Click-und-Collect bei Einzelhandelsgeschäften, die nicht öffnen dürfen
Clubs
Diskotheken
Fitnessstudios
Floristen
Fort- und Weiterbildungsstätten
Gärtnereien
Golfplätze
Jugendhäuser
Jugendherbergen
Kinos
Kosmetiksalons
Ladengeschäfte des Einzelhandels (Ausnahmen siehe Nr. 1)
Messen
Museen
Musikschulen
Nagelstudios
Piercingstudios
Reisebusreisen
Sauna
Schullandheime
Solarien
Spielhallen
Spielplätze
Sporthallen
Sportplätze
Stadtführungen
Tabakläden
Tagungsräume
Tanzschulen
Tattoostudios
Theater
Thermen
Tierpark
Veranstaltungsräume
Vereinsräume
Vergnügungsstätten
Volkshochschulen
Wellnesszentren
Wettannahmestellen

 

5. Können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden?
Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.


Quellen: Basis dieser FAQ sind die Allgemeinverfügungen des StMGP in den aktuellen Fassungen gemäß Homepage des StMGP sowie die aktuelle Positivliste vom 22.03.20.